In der bayerischen Kampfhundeverordnung werden zwischen zwei Kategorien unterschieden. Diese sind folgende:
Hundesachverständiger-Tunkl-Hunde

Kategorie 1

Hunde gem. § 1 Abs. 1 (Klasse 1) sind:

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier   
  • Tosa Inu
  • Bandog

Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit
Art. 37/I Satz 1 LStVG

Bei den oben gennanten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:

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Erlaubnis:

Für die Haltung der oben unter dem Begriff "Kampfhunde" aufgelisteten Hunderassen des Abs. 1 ist eine Erlaubnis erforderlich.
Für diese Kampfhunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des Kampfhundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:

  • Der Halter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen können
  • Der Halter muss zuverlässig sein (Vorlage eines Führungszeugnisses)
  • Der Hund darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen (Vorlage eines Sachverständigengutachtens)

In der Regel wird für diese Hunde in Bayern keine Haltergenehmigung erteilt!

Kategorie 2

Hunde gem. § 1 Abs. 2 (Klasse 2) sind:

  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastin Espanol
  • Mastiff
  • Dogue de Bourdeaux (Bordeaux Dogge)
  • Alano
  • Mastino Napoletano
  • Rottweiler
  • American Bulldog
  • Cane Corso
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mallorquin (alternativ auch  Mallorca-Dogge, Mallorca Mastiff , Ca de Bou genannt)
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Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit
Art. 37/I Satz 2 LStVG


Bei den oben gennanten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet; (solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen). Dieser Nachweis kann über ein sog. Negativgutachten (Wesensüberprüfung) durch einen Sachverständigen erbracht werden.

Erlaubnis: Negativzeugnis:

Für die unter Abs. 2 aufgeführten "Kampfhunde" besteht die Möglichkeit, ein Negativzeugnis zu beantragen.
Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund zu behandeln

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