Hunde gem. § 1 Abs. 1 (Klasse 1) sind:
Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit
Art. 37/I Satz 1 LStVG
Bei den oben gennanten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:
Erlaubnis:
Für die Haltung der oben unter dem Begriff "Kampfhunde" aufgelisteten Hunderassen des Abs. 1 ist eine Erlaubnis erforderlich.
Für diese Kampfhunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des Kampfhundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:
In der Regel wird für diese Hunde in Bayern keine Haltergenehmigung erteilt!
Hunde gem. § 1 Abs. 2 (Klasse 2) sind:
Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit
Art. 37/I Satz 2 LStVG
Bei den oben gennanten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet; (solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen). Dieser Nachweis kann über ein sog. Negativgutachten (Wesensüberprüfung) durch einen Sachverständigen erbracht werden.
Erlaubnis: Negativzeugnis:
Für die unter Abs. 2 aufgeführten "Kampfhunde" besteht die Möglichkeit, ein Negativzeugnis zu beantragen.
Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund zu behandeln